zerstört wird. Denn wo die Macht sich nicht selbst begrenzt, ist Gewalt und Terror und das Ende die Vernichtung von Dasein und Seele.
Aus der moralischen Lebensart der meisten einzelnen, 33
breiter Volkskreise, im Alltagsverhalten erwächst das jeweils bestimmte politische Verhalten und damit der politische Zustand Aber der einzelne lebt wiederum unter der Voraussetzung des geschichtlich schon erwachsenen politischen Zustandes, der durch Ethos und Politik der Vor-fahren wirklich und durch die Weltlage möglich wurde; Hier gibt es die beiden im Schema entgegengesetzten Möglichkeiten:
Das Ethos des Politischen ist Prinzip eines staatlichen Daseins, an dem alle beteiligt sind durch ihr Bewußtsein, ihr Wissen, ihr Meinen und Wollen. Es ist das Leben politischer Freiheit als ständige Bewegung des Verfalls und des Bessermachens. Dies Leben ist ermöglicht durch die Aufgabe und Chance der Mitverantwortung aller.
Oder es herrscht ein Zustand der Fremdheit der meisten zum Politischen. Die Staatsmacht wird nicht als die eigene Sache gefühlt. Man weiß sich nicht mitverantwortlich, sondern sieht politisch untätig zu, arbeitet und handelt in blin-dem Gehorsam. Man hat ein gutes Gewissen sowohl im Gehorsam wie in der Unbeteiligung an dem, was die Gewalt-haber entscheiden und tun. Man duldet die politische Realität als etwas Fremdes, man sucht durch List mit ihr fertig zu werden zugunsten seiner persönlichen Vorteile, oder lebt mit in blinder Begeisterung des Sichopferns.
Es ist der Unterschied der politischen Freiheit * und der politischen Diktatur, seit Herodot aufgefaßt als Unterschied des Abendlandes und des Orients (griechischer Freiheit und persischer Despotie). Aber es ist zumeist nicht mehr Sache der einzelnen, zu entscheiden, welcher Zustand herrschen soll. Der einzelne wird hineingeboren, durch Glück oder Verhängnis; er muß übernehmen, was über-kommen und wirklich ist. Kein einzelner und keine Gruppe kann mit einem Schlage oder auch nur in einer einzigen Generation diese Voraussetzung ändern, durch die wir in der Tat alle leben.
§ 2. Folgen der Schuld
Die Schuld hat Folgen nach außen für das Dasein, ob nun der Betroffene es begreift oder nicht, und hat Folgen nach
* »Thesen über politische Freiheit« habe ich veröffentlicht in der
»Wandlung« Heft 6, Seite 460 ff.
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innen für das Selbstbewußtsein, wenn ich in der Schuld mich durchschaue.
a) Das Verbrechen findet Strafe. Voraussetzung ist die Anerkenntnis des Schuldigen seitens des Richters in seiner freien Willensbestimmung, nicht die Anerkenntnis des Be-straften, daß er mit Recht bestraft werde.
b) Für die politische Schuld gibt es Haftung und als ihre Folge Wiedergutmachung und weiter Verlust oder Einschränkung politischer Macht und politischer Rechte. Steht die Schuld im Zusammenhang von Ereignissen, die durch Krieg ihre Entscheidung finden, so kann für die Besiegten die Folge sein: Vernichtung, Deportation, Ausrottung. Oder es kann der Sieger die Folgen in eine Form des Rechtes und damit des Maßes überführen, wenn er will.
c) Der moralischen Schuld erwächst Einsicht, damit Buße und Erneuerung. Es ist ein innerer Prozeß, der dann auch reale Folgen in der Welt hat.
d) Die metaphysische Schuld hat zur Folge eine Verwandlung des menschlichen Selbstbewußtseins vor Gott. Der Stolz wird gebrochen. Diese Selbstverwandlung durch inneres Handeln kann zu einem neuen Ursprung aktiven Lebens führen, aber verbunden mit einem untilgbaren Schuldbewußtsein in der Demut, die sich vor Gott bescheidet und alles Tun in eine Atmosphäre taucht, in der Übermut unmöglich wird.
§ 3. Gewalt · Recht · Gnade
Daß zwischen Menschen durch Gewalt entschieden wird, wenn sie sich nicht verständigen, und daß alle staatliche Ordnung Bändigung dieser Gewalt ist, jedoch so, daß sie bleibt – nach innen als Erzwingung des Rechtes, nach außen als Krieg –, das wurde in ruhigen Zeiten fast vergessen.
Wo mit dem Krieg die Situation der Gewalt eintritt, hört das Recht auf. Wir Europäer haben versucht, auch dann noch einen Rest von Recht und Gesetz aufrecht zu erhalten durch die Völkerrechtsbestimmungen, die auch im Kriege gelten und die zuletzt in der Haager und Genfer Kon-vention niedergelegt waren. Es scheint vergeblich gewesen zu sein.
Wo Gewalt angewandt wird, wird Gewalt erweckt. Der 35
Sieger hat die Entscheidung, was mit dem Besiegten geschehen soll. Es gilt das vae victis. Der Besiegte hat nur die Wahl, zu sterben oder zu tun und zu leiden, was der Sieger will. Er hat von jeher zumeist das Leben vorgezogen (hier wurzelt das Grundverhältnis von Herr und Knecht, wie es Hegel tiefsinnig erhellt hat).
Recht ist der hohe Gedanke der Menschen, die ihr Dasein auf einen Ursprung gründen, der zwar nur durch Gewalt gesichert aber nicht durch Gewalt bestimmt wird. Wo Menschen ihres Menschseins bewußt werden und den Menschen als Menschen anerkennen, da erfassen sie Menschenrechte und gründen sich auf ein Naturrecht, an das jeder, Sieger und Besiegter, appellieren kann.
Sobald der Rechtsgedanke auftaucht, kann verhandelt werden, um das wahre Recht durch Diskussion und methodisches Verfahren zu finden.
Was im Falle eines vollständigen Sieges zwischen Sieger und Besiegten und für die Besiegten rechtens ist, das ist allerdings bis heute immer nur ein sehr begrenzter Bezirk in den Ereignissen, die durch politische Willensakte entschieden werden. Diese werden zur Grundlage eines positi-ven, faktischen Rechtes, werden selber nicht mehr durch Recht gerechtfertigt.
Recht kann sich nur beziehen auf Schuld im Sinne von Verbrechen und im Sinne politischer Haftung, nicht auf moralische und metaphysische Schuld.
Aber Anerkennung des Rechts kann auch der vollziehen, der der bestrafte oder haftende Teil ist. Der Verbrecher kann es als seine Ehre und Wiederherstellung erfahren, daß er bestraft wird. Der politisch Haftende kann es als durch Schicksalsschluß gegeben anerkennen, was er von nun an als seine Daseinsvoraussetzung übernehmen muß.
Gnade ist der Akt, der die Auswirkung reinen Rechts und vernichtender Gewalt einschränkt. Eine Menschlichkeit spürt höhere Wahrheit, als in der geradlinigen Konsequenz sowohl des Rechtes wie der Gewalt liegt.
a) Trotz des Rechts wirkt Barmherzigkeit, um den Raum gesetzesfreier Gerechtigkeit zu öffnen. Denn alle menschliche Satzung ist in ihrer Auswirkung voller Gebrechen und Ungerechtigkeit.
b) Trotz der Möglichkeit der Gewalt übt der Sieger Gna-36
de, sei es aus Zweckmäßigkeit, weil die Besiegten ihm dienen können, sei es aus Großmut, weil ihm das am Leben-lassen der Besiegten ein gesteigertes Gefühl seiner Macht und seines Maßes gibt, oder weil er in seinem Gewissen sich unter die Forderungen eines allgemeinmenschlichen Naturrechts stellt, das dem Besiegten so wenig wie dem Verbrecher alle Rechte nimmt.
§ 4. Wer urteilt und wer oder was wird beurteilt?
In dem Hagel der Anklagen fragt man: wer wen? Eine Anklage ist sinnvoll nur, wenn sie bestimmt ist durch ihren Gesichtspunkt und ihren Gegenstand, und wenn sie sich dadurch begrenzt, und klar nur, wenn man weiß, wer der Ankläger und wer der Beklagte ist.
a) Gliedern wir den Sinn zunächst am Leitfaden der vier Weisen von Schuld. Der Beschuldigte hört die Vorwürfe von außen aus der Welt oder von innen aus der eigenen Seele.
Von außen sind sie sinnvoll nur inbezug auf Verbrechen und auf politische Schuld. Sie werden ausgesprochen mit dem Willen, Strafe zu bewirken und haftbar zu machen.