Orientierung für mögliche Selbsterhellung der anderen oder als Fremder im bloßen Angriff, ob er als Freund oder als Feind spricht. Immer nur im ersten Falle hat er ein zweifel-loses, im zweiten Falle ein fragwürdiges, jedenfalls durch das Maß seiner Liebe beschränktes Recht.
Wird aber von politischer Haftung und krimineller Schuld gesprochen, so hat unter den Mitbürgern jeder das Recht, Tatsachen zu erörtern und ihre Beurteilung am Maßstab klarer, begrifflicher Bestimmungen zu diskutieren. Die politische Haftung stuft sich ab nach dem Grade der Anteil-nahme am nunmehr grundsätzlich verneinten Regime und wird bestimmt durch Entscheidungen des Siegers, denen jeder, der in der Katastrophe am Leben bleiben wollte, darum weil er lebt, sinngemäß sich unterwerfen muß.
§ 5. Verteidigung
Wo Anklage erhoben wird, wird der Angeklagte sich zu Gehör bringen dürfen. Wo an Recht appelliert wird, gibt es Verteidigung. Wo Gewalt angewandt wird, wird der Ver-gewaltigte sich wehren, wenn er kann.
Wenn der restlos Besiegte sich nicht wehren kann, so bleibt ihm – sofern er am Leben bleiben will – nichts als die Folgen zu tragen, zu übernehmen und anzuerkennen.
Wo aber der Sieger begründet, beurteilt, da kann zwar keinerlei Gewalt, sondern nur in der Ohnmacht der Geist antworten, sofern dazu Raum verstattet wird. Verteidigung ist möglich, wo der Mensch sprechen darf. Der Sieger begrenzt seine Gewalt, sobald er sein Handeln auf die Ebene von Recht bringt. Diese Verteidigung hat folgende Möglichkeiten:
1. Sie kann auf Unterscheidung dringen. Durch Unterscheidung geschieht Bestimmung und teilweise Entlastung.
Unterscheidung hebt das Totalitäre auf, der Vorwurf wird begrenzt.
Vermischung führt zur Unklarheit und Unklarheit hat wieder reale Folgen, sei es nützlicher oder schädlicher, jedenfalls ungerechter Art. Verteidigung durch Unterscheidung fördert die Gerechtigkeit.
2. Die Verteidigung kann Tatbestände beibringen, betonen und vergleichen.
3. Die Verteidigung kann appellieren an Naturrecht, an 41
Menschenrechte, an Völkerrecht. Solche Verteidigung steht unter Einschränkungen:
a) Ein Staat, der grundsätzlich Naturrecht und Menschenrechte verletzt hat, von Anfang an im eigenen Lande, und der dann im Krieg nach außen die Menschenrechte und das Völkerrecht zerstörte, hat nicht zu seinen Gunsten den Anspruch auf Anerkennung dessen, was er selbst nicht anerkannt hat.
b) Recht hat man tatsächlich, wenn man zugleich Macht hat, für das Recht zu kämpfen. Wo völlige Ohnmacht ist, besteht nur die Möglichkeit, geistig das ideale Recht zu beschwören.
c) Wo Naturrecht und Menschenrechte anerkannt werden, da nur durch den freien Willensakt der Mächtigen, der Sieger. Er ist ein Akt aus deren Einsicht und Ideal heraus,
– eine Gnade gegen den Besiegten in der Form der Ge-währung von Recht.
4. Die Verteidigung kann aufzeigen, wo die Anklage nicht mehr wahrhaftig sich vollzieht, sondern im Dienst anderer, etwa politischer oder wirtschaftlicher Zwecke als Waffe be-nutzt wird – durch Vermischung der Schuldbegriffe – durch Erregung einer falschen Meinung –, um sich Zustimmung und zugleich das gute Gewissen zu schaffen für eigene Handlungen. Diese werden als Recht begründet, statt daß sie klare Siegerakte in der Lage des vae victis bleiben. Das Böse aber ist böse, auch wenn es als Vergeltung geübt wird.
Moralische und metaphysische Vorwürfe sind als Mittel für politische Willenszwecke schlechthin zu verwerfen.
5. Verteidigung durch Ablehnung des Richters – entweder weil er mit Gründen für befangen erklärt werden kann –
oder weil die Sache von der Art ist, daß sie einem menschlichen Richter nicht untersteht.
Strafe und Haftung – Wiedergutmachung – sind anzuerkennen, nicht aber die Forderung von Reue und Wiedergeburt, die nur von innen kommen können. Gegen solche Forderungen bleibt nur Abwehr durch Schweigen. Es kommt darauf an, sich nicht beirren zu lassen in der tatsächlichen Notwendigkeit dieser inneren Umkehrung, wenn sie gleichsam als Leistung von außen fälschlich verlangt wird.
Es ist zweierlei: Schuldbewußtsein und Anerkennung einer Instanz in der Welt als Richter. Der Sieger ist an sich 42
noch nicht Richter. Entweder vollzieht er selber eine Verwandlung der Haltung des Kampfes und gewinnt in der Tat Recht statt bloßer Macht, und zwar in Begrenzung auf kriminelle Schuld und politische Haftung, – oder er nimmt sich falsche Berechtigung zu Handlungen, die selber wieder neue Schuld in sich schließen.
6. Verteidigung bedient sich der Gegenanklage. Durch Hinweis auf die Handlungen der anderen, die Mitursache für das Entstehen des Unheils waren; – durch Hinweis auf gleiche Handlungen der anderen, die beim Besiegten als Verbrechen gelten und auch sind; – durch Hinweis auf allgemeine Weltzusammenhänge, die eine gemeinsame Schuld bedeuten.
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B. Die deutschen Fragen Die Schuldfrage hat ihre Wucht für jedermann bekom-men durch die Anklage seitens der Sieger und der gesamten Welt gegen uns Deutsche. Als im Sommer 1945 die Plakate in den Städten und Dörfern hingen mit den Bildern und Berichten aus Belsen und dem entscheidenden Satz: Das ist eure Schuld!, da bemächtigte sich eine Unruhe der Gewissen, da erfaßte ein Entsetzen viele, die das in der Tat nicht gewußt hatten, und da bäumte sich etwas auf: wer klagt mich da an? Keine Unterschrift, keine Behörde, das Plakat kam wie aus dem leeren Raum. Es ist allgemein menschlich, daß der Beschuldigte, ob er nun mit Recht oder Unrecht beschuldigt wird, sich zu verteidigen sucht.
Die Schuldfrage in politischen Konflikten ist uralt. Sie spielte eine große Rolle, z. B. in den Argumentationen zwischen Napoleon und England, zwischen Preußen und Österreich. Vielleicht zum erstenmal wurde Politik mit dem Anspruch auf das eigene moralische Recht und mit moralischer Verurteilung der Gegner von den Römern getrieben. Dagegen steht die Unbefangenheit der objektiven Griechen einerseits und die Selbstanklage der alten Juden vor Gott andererseits.
Daß jederzeit das Schuldigerklären seitens der Siegermächte ein Mittel der Politik und dann in den Motiven unrein wurde, ist selber eine durch die Geschichte hindurch-gehende Schuld.
Nach dem ersten Weltkrieg war die Kriegsschuld eine Frage, die im Versailler Vertrag zuungunsten Deutschlands entschieden wurde. Historiker aller Länder haben später eine einseitige alleinige Kriegsschuld nicht festgehalten.
Man ist damals von allen Seiten in den Krieg »hineinge-schliddert«, wie Lloyd George sagte.
Heute ist es nun gar nicht so wie damals. Die Schuldfrage hat einen umfassenderen Sinn gewonnen. Sie klingt ganz anders als früher.
Die Kriegsschuldfrage, die nach 1918 im Vordergrunde stand, ist diesmal klar. Der Krieg ist durch Hitlerdeutschland entfesselt worden. Deutschland hat die Kriegsschuld durch sein Regime, das in dem von ihm gewählten Augenblick angefangen hat, während alle andern nicht wollten.
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»Das ist eure Schuld« besagt aber heute viel mehr als Kriegsschuld.
Jenes Plakat ist schon fast vergessen. Was dort von uns erfahren wurde, ist jedoch geblieben: Erstens die Realität einer Weltmeinung, die uns als gesamtes Volk verurteilt, –
und zweitens die eigene Betroffenheit.
Die Weltmeinung ist für uns wichtig. Es sind Menschen, die so von uns denken, und das kann uns nicht gleichgültig sein. Die Schuld wird weiter ein Mittel der Politik. Weil wir als schuldig gelten, haben wir – so ist die Meinung – alles Unheil, das über uns gekommen ist und noch kommen wird, verdient. Hier liegt eine Rechtfertigung für die Politiker, die Deutschland zerstückeln, seine Aufbaumöglichkeiten einschränken, es ohne Frieden in einem Zustand zwischen Leben und Sterben lassen. Es ist eine politische Frage die wir nicht zu entscheiden haben und zu deren Entscheidung wir kaum etwas Wesentliches – auch nicht durch unser ta-dellosestes Verhalten – beitragen könnten. Es ist die Frage, ob es politisch sinnvoll, zweckmäßig, gefahrlos, gerecht sei, ein ganzes Volk zum Pariavolk zu machen, es hinabzu-drücken unter den Rang der anderen Völker, es, nachdem es selber seine Würde preisgegeben hatte, weiter zu ent-würdigen. Über diese Frage sprechen wir hier nicht, auch nicht über die politische Frage, ob und in welchem Sinne es notwendig und zweckmäßig ist, Schuldbekenntnisse abzu-legen. Es kann sein, daß es bei dem Verdikt des deutschen Volkes bleibt. Es würde für uns die ungeheuersten Folgen haben. Wir hoffen noch, daß der Entschluß der Staatsmänner und die Meinung der Völker sich irgendwann revi-dieren. Aber wir haben nicht anzuklagen, sondern hinzu-nehmen. Unsere völlige Ohnmacht, in die uns der Nationalsozialismus geführt hat, und aus der es in der heute erreich-ten technisch bedingten Weltsituation keinen Ausweg gibt, zwingt uns dazu.