Allgemein schon verhalten sich grosses Grundeigenthum und kleines, wie grosses und kleines Capital. Es kommen aber noch spezielle Umstände hinzu, welche die Accumulation des grossen Grundeigenthums und die Verschlingung des kleinen durch dasselbe unbedingt herbeiführen. |
|XII| 1) nimmt nirgends mehr die verhältnißmässige Arbeiter und Instrumentenzahl mit der Grösse d[er] fonds ab, als beim Grundbesitz. Ebenso nimmt nirgends mehr die Möglichkeit der allseitigen Ausbeutung, Ersparung der Productionskosten und geschickte Arbeitstheilung mit der Grösse d[er] fonds mehr zu, als beim Grundbesitz. Ein Acker mag so klein sein, wie er will, die Arbeitsinstrumente, die er nöthig macht, wie Pflug, Säge etc. erreichen eine gewisse Grenze, an der sie nicht mehr vermindert werden können, während die Kleinheit des Grundbesitzes weit über diese Gränze hinausgehn kann.
2) Der grosse Grundbesitz accumulirt sich die Zinsen, die das Capital des Pächters auf die Verbesserung des Grund und Bodens angewandt hat. Der kleine Grundbesitz muß sein eignes Capital anwenden. Für ihn fällt dieser ganze Profit also weg.
3) Während jede gesellschaftliche Verbesserung dem grossen Grundeigenthum nüzt, schadet sie dem kleinen, weil sie ihm immer mehr baares Geld nöthig macht.
4) Es sind noch 2 wichtige Gesetze für diese Concurrenz zu betrachten:
α) Die Rente der Ländereien, die zur Produktion von Nahrungsmitteln d[er] Menschen cultivirt werden, regelt die Rente der Mehrzahl der übrigen angebauten Ländereien. Smith. t. I, p. 331.
Nahrungsmittel, wie Vieh etc kann zulezt nur der grosse Grundbesitz produciren. Er regelt also die Rente der übrigen Ländereien und kann sie auf ein Minimum herabdrücken.
Der kleine selbstarbeitende Grundeigenthümer befindet sich dann zu dem grossen Grundeigenthümer in dem Verhältniß eines Handwerkers, der ein eignes Instrument besizt, zu dem Fabrikherrn. Der kleine Grundbesitz ist zum blossen Arbeitsinstrument geworden. //XVI/ Die Grundrente verschwindet ganz für den kleinen Grundbesitzer, es bleibt ihm höchstens der Zins seines Capitals und sein Arbeitslohn; denn die Grundrente kann durch die Concurrenz dahin getrieben werden, daß sie eben nur noch der Zins des nicht selbst angelegten Capitals ist.
β) Wir haben übrigens schon gehört, daß bei gleicher Fruchtbarkeit und gleichgeschickter Exploitation der Ländereien, Minen und Fischereien das Product im Verhältniß zur Ausdehnung der Capitalien steht. Also Sieg des grossen Grundeigenthümers. Ebenso bei gleichen Capitalien im Verhältniß zur Fruchtbarkeit. Also bei gleichen Capitalien siegt der Grundeigenthümer des fruchtbareren Bodens.
γ) «Man kann von einer Mine im Allgemeinen sagen, daß sie fruchtbar oder unfruchtbar ist, je nachdem die Quantität des Minerals, welche aus ihr durch eine gewisse Quantität Arbeit gezogen werden kann, grösser oder kleiner ist, als dieselbe Quantität Arbeit aus der Mehrzahl der andren Minen von derselben Art ziehen kann.» t. I, p. 345, 46. Smith. «Der Preiß der fruchtbarsten Mine regelt den Preiß der Kohle für alle andern Minen der Nachbarschaft. Grundeigenthümer und Unternehmer finden beide, daß sie der eine eine stärkere Rente, der andre einen stärkern Profit haben werden, wenn sie die Sache niedriger als ihre Nachbarn verkaufen. Die Nachbarn sind nun gezwungen zu demselben Preiß zu verkaufen, obgleich sie weniger dazu im Stande sind und obgleich dieser Preiß sich immer mehr vermindert, und ihnen manchmal die ganze Rente und den ganzen Profit fortnimmt. Einige Exploitations finden sich dann ganz verlassen, andere tragen keine Rente mehr und können nur weiter bearbeitet werden durch d[en] Grundeigenthümer selbst.» p. 350, t. I. Smith. «Nach der Entdeckung der Minen von Perou wurden die meisten Silberminen von Europa aufgegeben. …Dasselbe geschah in Bezug auf die Minen von Cuba und St. Domingo, und selbst in Bezug auf die alten Minen von Perou nach der Entdeckung derer von Potosi.» p. 353, t. I. Ganz dasselbe, was Smith hier von den Minen sagt, gilt mehr oder weniger von dem Grundbesitz überhaupt.
δ) «Es ist zu bemerken, daß immer der Preißcourant der Ländereien von der couranten Taxe des Zinsfusses abhängt… fiele die Grundrente unter den Geldzins um eine sehr starke Differenz, so würde niemand Länder kaufen wollen, was bald wieder ihren Preißcourant zurückführen würde. Im Gegentheil würden die Vortheile der Grundrente den Geldzins viel mehr als compensiren, so würde alle Welt Länder kaufen wollen, was ebenfalls ihren Courantpreiß bald wieder herstellen würde.» t. II, p. 367, 68. Aus diesem Verhältniß der Grundrente zum Geldzins folgt, daß die Grundrente immer mehr fallen muß, sodaß zulezt nur noch die reichsten Leute von der Grundrente leben können. Also die Concurrenz unter d[en] nichtverpachtenden Grundeigenthümern immer grösser: Ruin eines Theils derselben. Abermalige accumulation des großen Grundeigenthums. |
|XVII| Diese Concurrenz hat ferner zur Folge, daß ein grosser Theil des Grundeigenthums in die Hände d[er] Capitalisten fällt und die Capitalisten so zugleich Grundeigenthümer werden, wie dann überhaupt schon die kleineren Grundeigenthümer nur mehr Capitalisten sind. Ebenso wird ein Theil des grossen Grundeigenthums zugleich industriell.
Die lezte Folge ist also die Auflösung des Unterschieds zwischen Capitalist und Grundeigenthümer, sodaß es also im Ganzen nur mehr 2 Klassen der Bevölkerung giebt, die Arbeiterklasse und die Klasse d[er] Capitalisten. Diese Verschacherung des Grundeigenthums, die Verwandlung des Grundeigenthums in eine Waare ist der lezte Sturz der alten und die lezte Vollendung der Geldaristokratie.
1) Die sentimentalen Thränen, welche die Romantik hierüber weint, theilen wir nicht. Sie verwechselt immer die Schändlichkeit, die in der Verschacherung der Erde liegt mit der ganz vernünftigen, innerhalb des Privateigenthums nothwendigen und wünschenswerthen Consequenz, welche in der Verschacherung des Privateigenthums an der Erde entalten ist. Erstens ist das feudale Grundeigenthum schon seinem Wesen nach die verschacherte Erde, die d[em] Menschen entfremdete und daher in der Gestalt einiger weniger grossen Herrn ihm gegenübertretende Erde.
Schon im Feudalgrundbesitz liegt die Herrschaft der Erde als einer fremden Macht über d[en] Menschen. Der Leibeigene ist das Accidenz der Erde. Ebenso gehört der Majoratsherr, der erstgeborne Sohn, der Erde. Sie erbt ihn. Ueberhaupt fängt mit dem Grundbesitz die Herrschaft des Privateigenthums an, er ist seine Basis. Aber im feudalen Grundbesitz scheint wenigstens der Herr als König des Grundbesitzes. Ebenso existirt noch der Schein eines innigern Verhältnisses zwischen dem Besitzer und der Erde, als das des blossen sachlichen Reichthums ist. Das Grundstück individualisirt sich mit seinem Herrn, es hat seinen Rang, ist freiherrlich oder gräflich mit ihm, hat seine Privilegien, seine Gerichtsbarkeit, sein politisches Verhältniß etc. Es erscheint als der unorganische Leib seines Herrn. Daher das Sprüchwort: nulle terre sans maître, worin das Verwachsensein der Herrlichkeit und des Grundbesitzes ausgesprochen ist. Ebenso erscheint die Herrschaft des Grundeigenthums nicht unmittelbar als Herrschaft des blossen Capitals. Seine Zugehörigen stehn mehr zu ihm im Verhältniß ihres Vaterlandes. Es ist eine engbrüstige Art von Nationalität. |
|XVIII| Ebenso giebt das feudale Grundeigenthum seinem Herrn den Namen, wie ein Königreich seinem König. Seine Familiengeschichte, die Geschichte seines Hauses etc. alles dieß individualisirt ihm den Grundbesitz und macht ihn förmlich zu seinem Haus, zu einer Person. Ebenso haben die Bearbeiter des Grundbesitzes nicht das Verhältniß von Taglöhnern, sondern theils sind sie selbst sein Eigenthum, wie d[er] Leibeigne, theils stehn sie in Respects, Unterthanen und Pflichtverhältniß zu ihm. Seine Stellung zu ihnen ist daher unmittelbar politisch und hat ebenso eine gemüthliche Seite. Sitten, Charakter etc ändert sich von einem Grundstück zum andern und scheint mit der Parcelle eins, während später nur mehr der Beutel d[es] Menschen, nicht sein Charakter, seine Individualität ihn auf das Grundstück bezieht. Endlich sucht er nicht den möglichsten Vortheil von seinem Grundbesitz zu ziehn. Vielmehr verzehrt er, was da ist und überläßt die Sorge des Herbeischaffens ruhig den Leibeignen und Pächtern. Das ist das adlige Verhältniß des Grundbesitzes, welches eine romantische Glorie auf seinen Herrn wirft.