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Manche Leute sagen den Buckligen höheren Geist nach, Verstand, der in ihren Buckeln steckt, außergewöhnliches Wissen, weshalb die Buckligen früher gefürchtet waren, verfolgt wurden, getötet. Die von Geburt an Buckligen wissen um ihren Buckel und die Furcht der Menschen vor ihm und treiben mitunter Scherz gegen die Empfindlichkeit der Zeitgenossen, stellen sich zur Schau, fordern auf, näher zu kommen, den Buckel zu berühren. Mein Buckliger fährt Zickzackschlange, sodass ich ihm folgen kann, mit ihm Schritt halte und nicht zu sehr außer Puste gerate. Er hält an, steigt vom Rad ab, führt mich an das Haus mit der Nummer sechs. Die Hecke entlang, sagt: Die drei Treppenstufen empor und oben links auf den Klingelknopf drücken, und dann ist er weg wie im Märchen der gute Geist, verschwunden. Ich mühe mich, den Klingelknopf zu erreichen, komme aber nicht an ihn heran, bin zu klein für die Unternehmung, muss mir etwas einfallen lassen, eine Art Fußbank bauen und schwärme ins nähere Gelände aus, finde zwei Ziegelsteine, die ich übereinanderlege und erklimme, dass mein Zeigefinger frierend den Klingelknopf drückt, von drinnen her der warme Ton zu hören ist, dieses wohltuende Läuten, das mich ankündigt und schrickt, denn ich muss die Steine packen und an ihren Platz bringen; fort mit ihnen ins Schneedunkel, wo ich sie beleidigt aufprallen höre. Es geschieht aber nach dem Klingeln und dem Steine wegbringen eine Weile nichts. Dann sind Geräusche hinter der Tür zu vernehmen, die Haustür öffnet sich und ich erblicke das Gesicht der Adoptionsmutter. (Ich schreibe mit Absicht Adoptionsmutter, nicht Adoptivmutter, weil ich der Meinung bin, dass die Adoption nicht so adoptiv bei mir verlaufen ist, wie man es einem Heimkind herzlich wünscht, ich eher in die Adoptionsmutterfalle geraten bin, viel weniger adoptiv als adoptioniert behandelt worden bin, auch wenn es den Begriff adoptioniert erst recht nicht gibt.) Nein so etwas, ja wie denn um diese Zeit aber auch, wie erfroren da einer aussieht. Ich werde ins Haus geleitet, die Treppe empor, in den Flur, wo mir aus den klammen Sachen geholfen wird und ich in der Küche an einem Tisch sitze, heißen Tee hingestellt bekomme und erst einmal erzählen soll, was nur gewesen ist, wieso ich dermaßen durchfroren so spät angekommen bin.

Annahme an Kindes Statt

Die Annahme an Kindes Statt gibt dem angenommenen Kind ein neues Elternhaus und ermöglicht seine Erziehung in einer Familie. Sie stellt zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis her und schafft die gleichen Rechtsbeziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kind bestehen. Der Annehmende muss volljährig sein. Nur ein Minderjähriger darf an Kindes Statt angenommen werden. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind soll ein angemessener Altersunterschied bestehen. Ehegatten sollen Kinder nur gemeinschaftlich an Kindes Statt annehmen. Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder Pflegeschaft steht, kann kein Kind an Kindes Statt annehmen. Die Entscheidung über eine Annahme an Kindes Statt erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch Beschluss des Organs der Jugendhilfe. Dem Annehmenden ist über die Annahme eine Urkunde auszuhändigen. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn die Annahme an Kindes Statt dem Wohl des Kindes entspricht und der Annehmende in der Lage ist, das elterliche Erziehungsrecht in vollem Umfange wahrzunehmen.

WER NUR EINEN Elternteil verloren hat, ist eine Halbwaise. Beim Verlust beider Elternteile wirst du die Vollwaise, um die sich der Staat kümmert, wenn die Verwandtschaft nicht interessiert ist. Früher hat die Kirche die Waisen behütet. Später wurden sie von den Gemeinden, Stiftungen und Vereinen umsorgt. In Deutschland erhalten die minderjährigen Kinder sozialversicherter Arbeitnehmer eine Waisenrente, sollten diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestorben sein. Bei Halbwaisen werden 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, bei Vollwaisen 30 Prozent als Rente gewährt. Die Waisenrente kann unter bestimmten Bedingungen, etwa bei einer Behinderung des Kindes, über das 18. Lebensjahr der Waisen hinaus bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden. Ein eheliches Kind kann nur mit Einwilligung, das heißt vorheriger Zustimmung der Eltern, ein nichteheliches Kind nur mit Einwilligung der Mutter adoptiert werden. Die Einwilligung muss gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklärt werden, sie bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung darf nicht für jeden denkbaren Fall erteilt werden. Es gibt ein Verbot der sogenannten Blanko-Adoption. Zulässig aber ist, dass der Einwilligende weder den Annehmenden noch dessen Lebensumstände kennt, die sogenannte Inkognito-Adoption. Ehegatten können ein Kind gemeinsam, Ledige alleine annehmen. Wer ein Kind alleine adoptieren will, muss das 21. Lebensjahr vollendet haben. Bei Ehegatten muss ein Ehegatte das 25., der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Adoptiveltern müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.