Gegner schlug sich in der Interzession des Volkstribunen M. Octavius nieder. Ti. Gracchus versuchte vergeblich, den Amtskollegen zu bewegen, den Einspruch wieder zurückzuziehen. Als alles nichts half, ließ er ihn durch das Volk seines Amtes entheben. An Octavius' Statt wurde ein anderer Volkstribun gewählt und das Ackergesetz angenommen. Die Absetzung des Volkstribunen M. Octavius ist der erste Fall einer abrogatio eines Magistrats im Alten Rom. Wenn Tiberius zu diesem Schritt seine Zuflucht genommen hat, so konnte er dies nur tun, weil er sich auf die Idee der Volkssouveränität stützte. Diese Idee ist aber alles andere als römisch, sie ist griechischem Denken entsprungen und zeigt den Einfluß des hellenischen Gedankenguts. Mit dem weiteren Antrag, das römische Volk möge über die Schätze des verstorbenen Königs Attalos III. von Pergamon verfügen, - die Gelder sollten zur Beschaffung des notwendigen Inventars der neuen Siedler verwandt werden - griff Gracchus auf die Befugnisse des Senats über. Schlechthin ungesetzlich aber war seine Bemühung, sich schon während seiner Amtszeit um das Volkstribunat des nächsten Jahres zu bewerben; zugleich stellte er eine Reihe neuer volksfreundlicher Gesetzesanträge. Sie bezogen sich unter anderem auf die Ausdehnung des Provokationsrechts, auf die Übertragung der Gerichte vom Senat auf die Ritter, vielleicht hat er sogar den Italikern das römische Bürgerrecht versprochen. Mit diesen Anträgen aber war Ti. Gracchus vom Reformator zum Sozialrevolutionär geworden, der an den Grundfesten der römischen Staatsordnung rüttelte. Gegen die Wiederwahl erhob sich in der Nobilität stärkster Widerstand, man bezichtigte Tiberius des Strebens nach der monarchischen Gewalt. Auf dem Forum kam es zu Tumulten, in ihnen ist Ti. Gracchus, noch nicht 30jährig, erschlagen worden (133).
Die Agrarfrage war zwar immer noch nicht gelöst, sie wurde aber nach dem Tode des Reformers weitergeführt. So rühmt sich der Consul P. Popillius Laenas, die Reform fortgeführt zu haben. Er war ein erbitterter Gegner des Ti. Gracchus und gehörte der Ackerkommission (III viri agris dandis adsignandis iudicandis) für das Jahr 132 an. Als die Ackerkommission des Jahres 131 die lex agraria auch auf das von den Bundesgenossen okkupierte Land ausdehnen wollte, ergaben sich neue Konflikte. Die Bundesgenossen fanden nun in Scipio Aemilianus einen Helfer. Scipio, im Jahre 132 aus Spanien zurückgekehrt, mißbilligte das Vorgehen des Ti. Gracchus, auch seine Ermordung soll er, wenn auch mit Vorbehalt, als gerechte Strafe bezeichnet haben. Ein von Scipio erwirkter Volksbeschluß entzog der Ackerkommission die richterlichen Vollmachten. Diese wurden vielmehr dem Consul des Jahres 129, C. Sempronius Tuditanus, übertragen. Das Jahr 129 ist zugleich das Todesjahr Scipios. Über sein Ableben waren die verschiedensten Gerüchte im Umlauf, die laudatio durch seinen besten Freund C. Laelius sprach jedoch von einem natürlichen Tode. Die Bewegung selbst war nun nicht mehr aufzuhalten. Fulvius Flaccus (Consul 125) machte den Vorschlag, Italikern, insbesondere den Latinern, das römische Bürgerrecht zu verleihen, er drang damit aber nicht durch. Bei den Italikern entstand zum ersten Male eine offene Rebellion und zwar in Asculum (Picenum) und in Fregellae, einer Latinerstadt. Fregellae wurde zerstört, an seiner Stelle die Stadt Fabrateria Nova gegründet.
Die Bewegung erhielt einen neuen Auftrieb, als im Jahre 124 der jüngere Bruder des Tiberius, Gaius Gracchus (* 154) zum Volkstribunen gewählt wurde. Gaius hatte als Quästor im Jahre 126 unter dem Consul L. Aurelius Orestes in Sardinien gedient, sich aber mit seinen Vorgesetzten überworfen und war vorzeitig nach Rom zurückgekehrt. Seine Tätigkeit als Volkstribun begann er mit zwei Anträgen (123). Sie hatten den Zweck, die Ehre seines älteren Bruders Tiberius wiederherzustellen. Bei dem ersten Antrag handelt es sich um eine Art von Garantiegesetz (E. v. Stern), in ihm wurden die vom Senat eingesetzten außerordentlichen Gerichtskommissionen als ungesetzlich bezeichnet, und zwar mit rückwirkender Kraft. Gerichtet war der Antrag vor allem gegen den Consular P. Popillius Laenas. Dieser Mann hatte nämlich im Jahre 132 die Anhänger des Tiberius ohne förmliches Gerichtsverfahren zum Tode verurteilt. P. Popillius zog es vor, ins Exil zu gehen. Die lex Sempronia de provocatione ist auch noch später angewandt worden.
Der zweite Antrag des Gaius Gracchus bestimmte, daß ein vom Volk abgesetzter Magistrat (gemeint war der Volkstribun M. Octavius) auf immer des Rechts verlustig gehen sollte, wieder ein Amt zu bekleiden. Diesen Antrag soll Gaius jedoch auf Bitten seiner Mutter Cornelia zurückgezogen haben. Es folgt nun ein umfassendes Reformprogramm, über das er sich in seiner Rede «De legibus promulgatis» ausgesprochen hat. Im ganzen sind nicht weniger als 17 einzelne Gesetze bekannt, die sich aber wohl teilweise miteinander decken An der Spitze steht nach ihrer Bedeutung die lex agraria, wahrscheinlich eine Neuredaktion des entsprechenden Gesetzes des älteren Bruders vom Jahre 133. Die lex militaris untersagte die Aushebung vor dem 17. Lebensjahr, sie bestimmte, daß der Staat für die Equipierung aufzukommen habe, die Kosten durften nicht mehr vom Sold abgezogen werden. Während diese beiden Gesetze hauptsächlich der bäuerlichen Bevölkerung zugute kamen, war die lex frumentaria vornehmlich auf die großstädtische Plebs zugeschnitten. Ihr wurde nach griechischem Vorbild billiges Getreide zugeschanzt, der Preis betrug 6 1/3 As für den Modius, d. h. wahrscheinlich soviel wie der Schleuderpreis in den günstigsten Getreidejahren. Dem Ausbau der Verkehrswege und der Errichtung großer Staatsspeicher nach dem Vorbild der hellenistischen Monarchien diente die lex de viis muniendis. Ganz verhängnisvolle Folgen aber hatte die lex Sempronia de provincia Asiae. Auf Grund dieses Gesetzes wurde nämlich das Steuerpachtsystem auch auf die neue reiche Provinz ausgedehnt.
Es war ein furchtbarer Schlag für den Wohlstand ihrer Bewohner, die sich dadurch den Erpressungen der Publicani ausgeliefert sahen. Nicht einheitlich überliefert ist der Inhalt des Geschworenengesetzes (lex iudiciaria). Es drängte den Einfluß der Senatoren in den Geschworenengerichten zurück, die Einzelheiten sind jedoch umstritten. Die lex de provinciis consularibus nahm zwar nicht dem Senat das Verfügungsrecht, wohl aber bestimmte sie, daß schon vor den Consulwahlen festzulegen sei, welche Provinz den künftigen Consuln zufallen sollte. Dieses Gesetz hat im übrigen eine weite Fernwirkung gehabt; im großen und ganzen hat es sich als segensreich erwiesen.
Dem 2. Tribunat des Gaius Gracchus (122) gehört das Koloniegesetz (lex de coloniis deducendis) an, und zwar waren als nächste Koloniegründungen Capua und Tarent vorgesehen. Außerdem nahm Gaius den Antrag des Fulvius Flaccus wieder auf, der den Italikern und unter ihnen insbesondere den Latinern das römische Bürgerrecht verleihen wollte. Der Volkstribun Rubrius, ein Amtskollege des C. Gracchus, beantragte die Aussendung einer Kolonie nach Übersee; das Los bestimmte Gaius mit ihrer Installierung, er aber wählte ausgerechnet Karthago als den Ort ihrer Gründung aus; die Stätte galt jedoch seit dem Jahre 146 als verfemt. Die Kolonie erhielt den Namen Junonia. Der Senat hatte sich in dem Volkstribunen Livius Drusus ein Werkzeug gegen C. Gracchus geschmiedet, Drusus versuchte mit einer Reihe demagogischer Anträge den Gracchen zu übertrumpfen. Als C. Gracchus im Sommer 122 aus Karthago zurückkehrte, stand in Rom der Antrag, die Bundesgenossen ins römische Bürgerrecht aufzunehmen, zur Debatte. Eine Abstimmung konnte jedoch nicht stattfinden, da das Veto des Livius Drusus sie verhinderte. Auch ein anderes Gesetzesprojekt, das eine Reform der Comitia centuriata, und zwar im besonderen die Beseitigung der Vorrechte der ersten Stimmklasse zum Gegenstand hatte, konnte nicht verwirklicht werden. Das Ende des zweiten Tribunatsjahres des C. Gracchus wurde dadurch verdüstert, daß ein geschworener Gegner der Reformen, L. Opimius, zum Consul für das Jahr 121 gewählt wurde. Er hatte gerade sein Amt angetreten, als der Volkstribun Minucius den Antrag stellte, die Gründung der Kolonie Karthago (Junonia) wegen ungünstiger Vorzeichen (angeblich hatten Wölfe die Grenzsteine herausgerissen) rückgängig zu machen. Man wollte C. Gracchus um seine Magistratseigenschaft bringen, die er als Mitglied der Ackerkommission besaß. Da es in Rom zu Unruhen gekommen war, erteilte der Senat dem Consul L. Opimius durch das senatus consultum ultimum außerordentliche Vollmachten. Auch die Ritter, um deren Gunst sich Gaius immer wieder bemüht hatte, stellten sich dem Consul zur Verfügung. Die Gracchaner hatten den Aventinus besetzt, der Consul ließ den Berg erstürmen, dabei wurden auch kretische Bogenschützen gegen die Anhänger des C. Gracchus eingesetzt. Gaius entkam zunächst auf das andere Tiberufer, ließ sich aber im Hain der Göttin Furrina von einem treuen Sklaven den Todesstoß geben, um nicht in die Hände seiner Gegner zu fallen (Sommer 121). Auch Fulvius Flaccus fand den Tod, die vom Senat eingesetzten Sondergerichte sollen 3000 Anhänger der Gracchen zum Tode verurteilt haben.