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Zur zweiten Wiedergabe des Textes: Die Anordnung Heft I, Heft II und Heft III wird auch im Zweitdruck beibehalten. Die «Vorrede» wird aus Heft III herausgelöst und zu Beginn des gesamten Textes als selbständiger Teil wiedergegeben. Mit dem redaktionellen Zusatz «(aus Heft III)» soll vor allem angezeigt werden, daß der Entwurf der «Vorrede» auf eine Ausarbeitung verweist, für die die folgenden Texte nur als Vorarbeiten gelten können. Der Text auf den Seiten I bis XXI von Heft I wird in der Reihenfolge Arbeitslohn, Gewinn des Kapitals und Grundrente nacheinander angeordnet. Diese Anordnung entspricht der logischen Struktur des Textes und dem inhaltlichen Zusammenhang zwischen den drei Grundkategorien. Die erste Zusammenführung des Textes auf Seite VII, mit der Marx die Trennung des Textes in Spalten aufhob, wird innerhalb der Spalte Arbeitslohn ediert, aber durch Zwischenräume vom übrigen Text abgehoben. Die von Marx verwandten Spaltenbezeichnungen Arbeitslohn, Gewinn des Kapitals und Grundrente werden als Titel übernommen. Die Zusammenführung des Textes ab Seite XXII wird unter dem redaktionellen Titel «Entfremdete Arbeit und Privateigentum» ediert.

Heft II und III werden im Prinzip nach den von Marx gegebenen Anweisungen ediert. Die beiden Textpassagen, in denen Marx die Auseinandersetzung mit der Hegelschen Philosophie weiterführte, werden so umgestellt, wie Marx im laufenden Text durch eindeutige Verweise angeordnet hat. Der Vermerk von Marx in der «Vorrede» über ein Schlußkapitel zur Kritik der Hegelschen Dialektik und Philosophie überhaupt wird nicht als Anweisung für die Herauslösung der Hegelkritik aus dem übrigen Text interpretiert. Das geplante Schlußkapitel gehört zu einer Arbeit, die mit dem vorliegenden Manuskript noch nicht realisiert worden war.

Der Text von Heft II und III ist in zweifacher Hinsicht redaktionell untergliedert. Die erste Gliederung bezieht sich auf den handschriftlichen Befund, den Zweck der Ausarbeitung und den Grad der erreichten Ausarbeitungsstufe. Die zweite Gliederung gibt den wesentlichen Inhalt wieder, wobei im Prinzip die bei der Erstveröffentlichung verwandten redaktionellen Zwischentitel übernommen werden.

Alle Einfügungen, die sich auf der jeweiligen Seite befinden, werden in beiden Textdarbietungen so in den Text eingeordnet, wie von Marx angewiesen. Einige Einfügungen und Randbemerkungen sind von Marx nicht eindeutig zugeordnet worden. In diesen Fällen gibt das Variantenverzeichnis Auskunft über den handschriftlichen Befund und eine entsprechende Begründung für die im Edierten Text getroffene Anordnung.

Neben dem Seiten- wird auch der Spaltenwechsel im Edierten Text angezeigt. Beim Ausschreiben des Artikels d. wird wie folgt verfahren: Stillschweigend wird die Abkürzung d. nur dann ausgeschrieben, wenn die grammatische Form oder die syntaktische Stellung des folgenden Wortes nur eine einzige Möglichkeit des Ausschreibens zuläßt, d.h., inhaltliche Gründe bzw. größere Textzusammenhänge gelten nicht als Beleg für stillschweigendes Ausschreiben. Die wahrscheinliche oder mit hoher Sicherheit vorzunehmende Ergänzung wird in eckigen Klammern dargeboten. In wenigen komplizierten Fällen bleibt die abgekürzte Form stehen; mögliche Hinweise für eine vorzunehmende Ergänzung werden im Korrekturenverzeichnis vermerkt. Bei redaktionellen Korrekturen wird eine im Kontext stehende Abkürzung d. immer in eckigen Klammern ergänzt.

Die Textverluste konnten bis auf Seite XIX und XX von Heft III rekonstruiert werden. Einige Textstellen bzw. Wortteile werden nach dem Negativ ediert. Das Korrekturenverzeichnis gibt im Detail Auskunft über den derzeitigen Befund der Originalhandschrift.

Die Textentwicklung wird im Variantenverzeichnis dargeboten. Die Erledigungsvermerke mit rotbraunem Farbstift werden in einem gesonderten Verzeichnis ausgewiesen. Sind größere Abschnitte von Marx durch mehrere Striche nacheinander «erledigt» worden, wird dies im einzelnen vermerkt. Ist nicht eindeutig zu ermitteln, welchen Abschnitt oder welchen Textteil Marx durch den Strich erfaßt hat, wird der handschriftliche Befund mitgeteilt.

Die dem Text zugrunde liegenden parallelen Stellen aus den Exzerptheften, die Marx als Quellengrundlage benutzte, werden durch konkrete Verweise auf Band IV/2 der MEGA2 kenntlich gemacht. Dadurch ist ein direkter Vergleich mit dem Text möglich, den Marx wörtlich oder in abgewandelter Form abgeschrieben oder als Übersetzungsgrundlage benutzt hat. Darüber hinaus erfolgt in den Erläuterungen die Angabe der von Marx im Exzerptheft benutzten Quelle sowie die Wiedergabe des Originalzitats. Marx’ Weg der Erschließung, Auswertung, Verallgemeinerung und Veränderung von der Quelle, über das Exzerpt bis zur Anwendung in den vorliegenden Manuskripten (einschließlich der von Marx vorgenommenen Übersetzung aus dem Französischen ins Deutsche) kann damit detailliert rekonstruiert und untersucht werden.

Die von Marx aus den Exzerptheften übernommenen Fehler werden im Edierten Text korrigiert, im Korrekturenverzeichnis als solche ausgewiesen und vollständig vermerkt.

Erläuterungen

189.1

327.1

Marx benutzte für Heft I als Quellengrundlage nicht direkt das Werk von Adam Smith «Recherches sur la nature et les causes de la richesse des nations», sondern die nach dieser Ausgabe angefertigten Exzerpte (Karl Marx: Exzerpte aus Adam Smith: Recherches sur la nature et les causes de la richesse des nations). Ein detaillierter Vergleich der im Heft I zitierten Stellen aus dem Werk von Smith mit den Exzerptheften belegt eindeutig, daß Marx die Zitate (eine Ausnahme bilden drei Zitate auf der Manuskriptseite XVI in der Spalte Grundrente) entweder aus den Exzerptheften abschrieb oder die französische Fassung in den Exzerptheften als Übersetzungsgrundlage benutzte. Es gibt in den betreffenden Zitaten gegenüber den Exzerptheften viele Änderungen, aber keine, die auf der Grundlage der Quelle vorgenommen worden ist. Marx übernahm Fehler aus den Exzerptheften. Falsche Seitenangaben in den Exzerptheften wiederholen sich im Heft I. Einzelne falsche Seitenangaben erklären sich dadurch, daß zwei aufeinanderfolgende kurze Zitate in den Exzerptheften mit den gleichen Worten enden oder in den Exzerptheften sehr undeutlich geschrieben sind. In einigen Fällen umfaßt das Zitat in den Exzerptheften mehrere Seiten des Werks von Smith, im Heft I zitierte Marx nur einen Teil daraus, reduzierte aber die Seitenangabe nicht. Im Detail gibt das Korrekturenverzeichnis darüber Auskunft.

In den Erläuterungen wird in den Fällen, wo Marx in der Spalte Arbeitslohn indirekt die Ansichten von Smith wiedergibt, nur auf analoge Passagen in den Exzerptheften (MEGA2 IV/2) verwiesen. Bei den direkten Zitaten erfolgt in den Erläuterungen die Angabe der von Marx in den Exzerptheften benutzten Quelle, die Wiedergabe des Originalzitats, an dem keinerlei Korrekturen vorgenommen wurden, und der Verweis auf die Exzerpthefte (MEGA2 IV/2).

211.23 – 27 r

356.20 – 22

Die Corn Laws sind eine Reihe von Gesetzen, die im Interesse der englischen Landlords erlassen wurden. Die ersten dieser Gesetze datieren bereits aus dem 15. Jahrhundert. Im März 1815 wurde vom englischen Ober- und Unterhaus, in dem die Grundbesitzer die uneingeschränkte Macht besaßen, ein Gesetz verabschiedet, das die Einfuhr von Getreide verbot, wenn der Preis auf dem Innenmarkt für das Quarter Weizen unter 80 sh., für Roggen unter 43 sh., für Gerste unter 40 sh. und für Hafer unter 27 sh. lag. Dieses Gesetz wurde 1822 und in den folgenden Jahren etwas modifiziert und 1828 durch die sliding-scale ersetzt. Nach diesem Gesetz wurde der Einfuhrzoll für Getreide gesenkt, wenn die Getreidepreise auf dem Innenmarkt stiegen, und erhöht, wenn die Preise fielen. Alle diese Gesetze waren gegen den Willen der englischen Bourgeoisie erlassen und von dieser bekämpft worden. Am 26. Juni 1846 beschloß das englische Parlament zwei Gesetze, die alle Beschränkungen für den Getreideimport aufhoben.